Wird der ge­schenkte Audi mit Schen­kungs­steuer be­lastet?

Das blaue Wunder

Katja hat ein beeindruckendes Geschenk erhalten: einen blauen Audi Model Q3. Mit ihrem Einkommen als Angestellte im Fitnessbereich hätte sie sich diesen Traum nie selbst erfüllen können. Nun fragt sich Katja: „Muss ich für das blaue Geschenk Schenkungssteuer zahlen?“ Lesen Sie hier meinen Praxisfall.

Der Fall

Gibt es aus der Sicht einer Grossmutter etwas Schöneres als eine liebevolle Enkelin, die regelmässig zu Besuch kommt und von ihrem jungen Leben erzählt? Ein solches Zeitgeschenk ist für die Oma sehr wertvoll und geschätzt. In diesem Fall heissen die Enkelin Katja und die Oma Birgit. Auch der telefonische Austausch zwischen den beiden ist vorbildlich. Daher beschloss Oma Birgit, den Autowunsch ihrer Enkelin zu erfüllen und ihr einen nagelneuen blauen Audi Q3 zu kaufen. Katjas Freude war riesig, als sie von dem Geschenk erfuhr.

Noch vor dem Kauf des Audi fragte Oma Birgit bei mir nach, ob diese Schenkung im Wert von CHF 50'000 (Kaufpreis Audi) eine Schenkungssteuer auslösen würde, und falls ja, bei wem und in welcher Höhe.

Meine Antwort, dass diese Schenkung steuerfrei sei, sorgte natürlich bei Birgit und Katja für grosse Freude. Denn eine solche Schenkung müssen Birgit und Katja lediglich in ihren Steuererklärungen angeben, um die Vermögensentwicklung nachvollziehbar zu machen.

Zuvor musste ich jedoch den Wohnort der Oma (Horgen, Kanton Zürich) erfragen und die tatsächliche Verwandtschaft überprüfen (es gibt schliesslich auch Nichtverwandte, die sich im Alltag Oma und Enkelin nennen).

Einige Grundsatzregeln

  • Schenkungen verursachen grundsätzlich Schenkungssteuern
  • Die Schenkungssteuer muss der Beschenkte bezahlen
  • Massgebend ist das Steuergesetz des Wohnsitzkantons des Schenkers
  • Bei Immobiliengeschenken gilt das Steuergesetz am Ort der Immobilie
  • Für einzelne Personen gibt es steuerfreie Beträge
  • Mehrere Schenkungen vom gleichen Schenker an den gleichen Empfänger werden zusammengerechnet, und der Steuerfreibetrag wird insgesamt nur einmal gewährt, angerechnet auf die erste Zuwendung
  • Kinder und Enkel sind in vielen Kantonen von der Schenkungssteuer befreit (so auch im Kanton Zürich)
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je CHF 5'000 nicht übersteigen, sind steuerfrei
  • Es gibt Kantone, die keine Schenkungssteuer erheben (z.B. Kanton Schwyz)

Beispiele zur Audi-Schenkungssteuer – es kommt drauf an …

  1. CHF 0 – Oma Birgit (Kanton Zürich) schenkt ihrer Enkelin Katja einen Audi
  2. CHF 7'200 – Katjas neuer Freund (Kanton Zürich) schenkt ihr den Audi
  3. CHF 2'280 – Katjas Schwester (Kanton Bern) schenkt ihr den Audi
  4. CHF 1'500 – Katja (Kanton Zürich) schenkt den Audi ihrem Grossvater
  5. CHF 9'000 – Katjas neuer Freund (siehe b) schenkt ihr den Audi, hat ihr aber schon im Vorjahr einen Barbetrag von CHF 40'000 geschenkt

Schenkungs-Steuererklärung

Empfänger einer steuerpflichtigen Schenkung sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Schenkung eigenständig eine Steuererklärung für die Schenkungssteuer einzureichen.

Übernimmt die schenkende Person die Schenkungssteuer?

Wenn der Schenker oder die Schenkerin die Bezahlung der Schenkungssteuer übernimmt, wird für die Steuerveranlagung der Gesamtwert der Zuwendungen, einschliesslich der übernommenen Steuer, herangezogen.

Haftung für Schenkungssteuer

Der Schenker oder die Schenkerin haftet solidarisch mit dem Beschenkten für die Schenkungssteuer.

Fazit

Schenkungen können grosse Freude bereiten. Der Spruch „Mit warmen Händen schenken bringt Freude“ ist bei Eltern und Grosseltern oft zu hören. Allerdings sollte man immer im Voraus klären, ob Schenkungssteuern anfallen könnten, um sicherzustellen, dass aus der Freude nicht unerwartet ein ärgerliches Problem entsteht.