Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmandat in der Schweiz
Ihre Firma in besten Händen – ich übernehme
Ihre Vertretung kompetent und zuverlässig.
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Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmandat in der Schweiz
Eine in der Schweiz gegründete Gesellschaft benötigt eine Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz.
Meine Werte:
Ihr verlässlicher Partner für Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmandate in der Schweiz:
Seit mehr als 15 Jahren unterstütze ich KMU und Start-ups als erfahrener und vertrauenswürdiger Finanzpartner. Ob als Treuhänder, Domizilgeber oder Steuerberater – mein Fokus liegt auf kompetenter Beratung und nachhaltigem Erfolg für Ihr Unternehmen.
Ihre Vorteile mit Suter Treuhand:
Mandat
AB CHF 3'000.-
Mandat
AB CHF 3'000.-
Seit 2015 ist es in der Schweiz vorgeschrieben, dass jede GmbH oder AG mindestens einen Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz hat. Dies stellt insbesondere für ausländische Gründer eine Herausforderung dar, da sie selbst nicht vor Ort wohnen müssen. Die Findea AG bietet hierfür eine praktische Lösung mit ihren Geschäftsführer- und Verwaltungsratsmandaten.
Wer bietet solche Mandate an? Suter Treuhand verfügt über erfahrene Fachleute, die als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tätig sind und speziell für diese Aufgaben geschult wurden.
Ausländische Personen, die eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) in der Schweiz gründen möchten, aber keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, sind gesetzlich verpflichtet, einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz zu ernennen. Für GmbHs regelt dies Art. 814 Abs. 4 OR, wonach mindestens ein Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich ist. Bei AGs schreibt Art. 718 Abs. 4 OR vor, dass mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder Direktor in der Schweiz wohnhaft sein muss. Häufig übernehmen Treuhänder diese Rolle, insbesondere bei kleineren Unternehmen.
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Ein Geschäftsführer oder Verwaltungsrat ist für die Organisation und Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich und trägt Sorge für alle Belange, die nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Gemäß Art. 810 Abs. 2 OR gehören dazu insbesondere folgende Aufgaben: