Eine Aktiengesellschaft, geregelt durch (Art. 620-763 OR) kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Diese stellen ein festgelegtes Kapital zur Verfügung, das in einzelne Anteile, sogenannte Aktien, unterteilt ist.
In der Schweiz zählt die AG zusammen mit der GmbH zu den am häufigsten gewählten Rechtsformen. Sie bietet aufgrund ihrer Regelungen zur Haftung und Kapitalstruktur auch für kleinere Unternehmen zahlreiche Vorteile.
Für die Schulden der Aktiengesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Aktionäre tragen im Falle eines Konkurses lediglich das Risiko, ihr eingebrachtes Aktienkapital zu verlieren.
Ein Aktionärsbindungsvertrag sorgt für Transparenz, wenn mehrere Beteiligte in das Unternehmen investieren. Die Gründung erfordert mindestens einen Aktionär, der eine natürliche oder juristische Person oder auch eine andere Handelsgesellschaft sein kann. Im Vergleich zu Personengesellschaften ist die Gründung einer AG jedoch mit höherem Aufwand und höheren Kosten verbunden.
Die AG wird offiziell mit dem Eintrag ins Handelsregister gegründet. Dieser Schritt setzt die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, die Ernennung des Verwaltungsrats und, falls erforderlich, die Bestellung einer Revisionsstelle voraus.
Der Name der Gesellschaft kann individuell gewählt werden, sofern er nicht bereits verwendet wird. Der Zusatz „AG“ ist jedoch obligatorisch.