AG gründen

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Ablauf Gründung

DIE AKTIEN­GESELL­SCHAFT (AG)

Eine Aktiengesellschaft, geregelt durch (Art. 620-763 OR) kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Diese stellen ein festgelegtes Kapital zur Verfügung, das in einzelne Anteile, sogenannte Aktien, unterteilt ist.


In der Schweiz zählt die AG zusammen mit der GmbH zu den am häufigsten gewählten Rechtsformen. Sie bietet aufgrund ihrer Regelungen zur Haftung und Kapitalstruktur auch für kleinere Unternehmen zahlreiche Vorteile.


Für die Schulden der Aktiengesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Aktionäre tragen im Falle eines Konkurses lediglich das Risiko, ihr eingebrachtes Aktienkapital zu verlieren.


Ein Aktionärsbindungsvertrag sorgt für Transparenz, wenn mehrere Beteiligte in das Unternehmen investieren. Die Gründung erfordert mindestens einen Aktionär, der eine natürliche oder juristische Person oder auch eine andere Handelsgesellschaft sein kann. Im Vergleich zu Personengesellschaften ist die Gründung einer AG jedoch mit höherem Aufwand und höheren Kosten verbunden.


Die AG wird offiziell mit dem Eintrag ins Handelsregister gegründet. Dieser Schritt setzt die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, die Ernennung des Verwaltungsrats und, falls erforderlich, die Bestellung einer Revisionsstelle voraus.


Der Name der Gesellschaft kann individuell gewählt werden, sofern er nicht bereits verwendet wird. Der Zusatz „AG“ ist jedoch obligatorisch.

 

Aktienkapital


Das Grundkapital der AG, das sogenannte Aktienkapital, muss mindesten CHF 100'000 betragen (Art 621-622 OR). Davon ist mindestens ein Anteil von 20 % zu liberieren, wobei mindestens 50'000 CHF einbezahlt werden müssen (Art. 632 OR). Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden. Die Einbringung des Kapitals kann in Form von Bargeld erfolgen oder durch Sacheinlagen wie Immobilien, Maschinen oder andere Vermögenswerte.

Vor- und Nachteile einer AG

Vorteile

Begrenzte Haftung:
Aktionäre haften ausschliesslich mit ihrem eingebrachten Kapital. Beachten Sie jedoch, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (Verwaltungsrat oder Geschäftsführung) unter Umständen mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können, falls Fahrlässigkeit oder strafbares Verhalten vorliegt.

Diskretion:
Die Eigentümerstruktur bleibt nicht öffentlich sichtbar, da Aktionäre nicht im Handelsregister eingetragen werden. Dies erleichtert auch den Verkauf der Gesellschaft.

Sozialleistungen:
Aktionäre, die aktiv im Unternehmen mitarbeiten, gelten als Angestellte und profitieren von obligatorischen Sozialversicherungen.

Flexibilität beim Firmennamen:
Der Geschäftsname kann frei gewählt werden, sofern er einzigartig ist und den Zusatz „AG“ enthält.

Steuervorteile:
Durch die Aufteilung der Gewinne kann die Steuerprogression vermieden werden. Zudem sind Kapitalgewinne steuerfrei.

Gestaltungsmöglichkeiten für Gründer:
Durch Stimmrechtsaktien, Aktienbindung (Vinkulierung) oder eine gezielte Verteilung der Aktien innerhalb des eigenen Netzwerks können Gründer Einfluss auf die Gesellschaft sichern.

Nachteile

Höheres Mindestkapital:
Die Gründung einer AG erfordert ein Mindestkapital von CHF 100'000, von dem mindestens CHF 50'000 einbezahlt werden müssen. Dies ist höher als bei anderen Rechtsformen wie der GmbH.

Höhere Gründungskosten:
Die Gründung einer AG ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen teurer, da sie eine notarielle Beurkundung, die Erstellung von Statuten sowie die Eintragung ins Handelsregister erfordert.

Doppelbesteuerung:
Gewinne der AG werden sowohl auf Ebene der Gesellschaft (Ertrag und Kapital) als auch auf Ebene der Aktionäre (Dividenden und Vermögen) besteuert. Diese Doppelbesteuerung ist ein wesentlicher Nachteil.

Strenge gesetzliche Vorgaben:
Bilanzierungsvorschriften: Die AG ist verpflichtet, gesetzliche Reserven zu bilden und Maßnahmen bei Überschuldung oder Kapitalverlust zu ergreifen (gemäß Art. 725 OR). Berichtspflichten: Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und Protokolle müssen regelmäßig erstellt und vorgelegt werden.

Hoher Verwaltungsaufwand:
Die AG muss eine Generalversammlung, eine Revisionsstelle (sofern nicht befreit) und regelmässige Protokollführungen organisieren. Dies ist mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.