Schatz: Auch du bist für meine Steuer­rechnung verant­wortlich

In der Schweiz werden in den meisten Kantonen die Einkünfte und Vermögen von Ehepaaren gemeinsam veranlagt und besteuert. Dass Ehepaare solidarisch für Steuerschulden haften, ist den meisten Verheirateten bekannt. Doch es ist wichtig zu wissen, wie sich die Haftung verändert, wenn Ehepaare sich trennen, ein Ehepartner zahlungsunfähig wird oder verstirbt.

Haftung während der Ehe

Solange Ehegatten rechtlich und tatsächlich ungetrennt zusammenleben, haften sie solidarisch für die Gesamtsteuer. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner für die gesamten Steuerschulden verantwortlich ist, unabhängig davon, wer das Einkommen erzielt hat oder wem das Vermögen gehört. An dieser solidarischen Haftung ändert sich auch bei einer Scheidung oder einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung nichts. Die Steuerbehörde kann von beiden Ehepartnern die volle Zahlung der Steuerschuld verlangen.

Haftung bei Beendigung der gemeinsamen Besteuerung

Infolge Scheidung oder Trennung
Kommt es zur Scheidung oder einer gerichtlichen oder dauerhaften tatsächlichen Trennung der Ehegatten, erfolgt eine getrennte Besteuerung der Partner. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Scheidung oder Trennung stattfindet. Das bedeutet, dass für das gesamte Steuerjahr eine getrennte Veranlagung durchgeführt wird. Nach der Trennung haftet jeder Ehepartner nur noch für seine eigene Steuerrechnung und nicht mehr für die des anderen.

Infolge Todes eines Ehegatten
Stirbt ein Ehepartner, beginnt die separate Besteuerung des überlebenden Ehegatten unmittelbar am folgenden Tag. Für noch offene Steuerschulden bis zum Tod des Ehepartners haften die Erben des Verstorbenen solidarisch.

  • Das umfasst den überlebenden Ehegatten, der mit seinem Erbteil sowie den Beträgen, die er nach ehelichem Güterrecht erhält, haftet.
  • Die übrigen Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich etwaiger vorab empfangener Beträge.

Der überlebende Ehegatte haftet jedoch allein für seinen eigenen Steueranteil.

 

Haftung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten

Die solidarische Haftung für gemeinsame Steuerschulden entfällt, wenn ein Ehepartner zahlungsunfähig wird, unabhängig davon, ob die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt, geschieden oder getrennt ist. Jeder Ehepartner haftet dann nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Konkurs eröffnet wird oder andere schlüssige Merkmale wie Verlustscheine nachgewiesen werden.

Um die Solidarhaftung aufzuheben, muss ein Antrag gestellt werden, da die Steuerbehörde nicht automatisch handelt. Wird die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, muss das Gemeindesteueramt eine besondere Haftungsverfügung erlassen. Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wird diese bejaht, wird der Anteil jedes Ehepartners an der Gesamtsteuer festgelegt.

Fazit

Es ist wichtig, dass beide Ehepartner stets über die aktuellen Steuerschulden informiert sind. Diese Regelungen gelten für den Kanton Zürich, können jedoch in anderen Kantonen unterschiedlich sein. Daher ist es ratsam, sich bei der zuständigen Steuerbehörde oder einem Steuerberater über die spezifischen Bestimmungen in Ihrem Kanton zu informieren. Eine klare Kenntnis der steuerlichen Verpflichtungen kann dazu beitragen, Missverständnisse und finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, besonders in schwierigen Zeiten wie einer Trennung, Zahlungsunfähigkeit oder dem Tod eines Partners.