Geschäftsfahrzeuge – steuerliche und mehrwertsteuerliche Aspekte in der Schweiz
Geschäftsfahrzeuge sind für viele Unternehmen in der Schweiz unverzichtbar. Ob für Kundenbesuche, Fahrten zwischen Standorten oder den Arbeitsweg – sie sind fester Bestandteil des Geschäftsalltags. Ihre steuerliche und mehrwertsteuerliche Behandlung ist jedoch anspruchsvoll und verlangt sorgfältige Planung. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die gängigen Modelle, steuerliche Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen – insbesondere im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen.
Modelle der Fahrzeugnutzung
- Firmenwagen zur privaten und geschäftlichen Nutzung: Das Unternehmen stellt ein Fahrzeug bereit, das sowohl für berufliche als auch für private Fahrten verwendet werden darf. Die private Nutzung gilt als geldwerter Vorteil und muss im Lohnausweis deklariert werden.
- Poolfahrzeuge: Mehrere Mitarbeitende teilen sich ein oder mehrere Fahrzeuge. Eine private Nutzung ist möglich, muss jedoch separat erfasst und versteuert werden.
- Leasingfahrzeuge: Beim Leasing bleibt das Fahrzeug Eigentum der Leasinggesellschaft. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung und den Konditionen des Leasingvertrags.
- Private Fahrzeuge von Mitarbeitenden: Nutzen Mitarbeitende ihr eigenes Fahrzeug für geschäftliche Fahrten, können Unternehmen Unterhaltskosten übernehmen oder Kilometerentschädigungen auszahlen.
- Spezialfälle: Dazu zählen Oldtimer, Luxus- oder Spezialfahrzeuge (z. B. Montagefahrzeuge), die je nach Einsatz und Wert steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind.
Elektrofahrzeuge – gleiche Regeln, neue Fragen
Mit dem Trend zu nachhaltiger Mobilität werden Elektrofahrzeuge auch in Unternehmen immer beliebter. Steuerlich behandelt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Elektrofahrzeuge gleich wie herkömmliche Fahrzeuge. Für die private Nutzung gilt weiterhin eine monatliche Pauschale von 0,9 % des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens jedoch CHF 150. Der Strombezug kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern die geschäftliche Nutzung nachweisbar ist. Auch für Elektrofahrzeuge gelten die gleichen Vorsteuerabzugsregeln wie bei Benzin- oder Dieselfahrzeugen.
Mehrwertsteuerliche Behandlung
Die MWST-Regeln im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen sind umfangreich und führen häufig zu Unsicherheiten. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:
Privatanteil und Pauschalregelung
- Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs gilt als entgeltliche Leistung und unterliegt der MWST.
- Die Pauschale beträgt 0,9 % des Nettoanschaffungspreises pro Monat bzw. 10,8 % pro Jahr, mindestens jedoch CHF 150.
- Die Regelung gilt unabhängig vom Antrieb – Benzin, Diesel oder Elektro.
Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird.
- Beteiligt sich der Mitarbeitende an den Anschaffungskosten, bleibt der Vorsteuerabzug auf den Gesamtpreis möglich; der Mitarbeitendenanteil gilt als steuerbarer Umsatz.
Sonderfälle
- Poolfahrzeuge: Die private Nutzung kann pauschal oder mit CHF 0.70 pro Kilometer abgerechnet werden.
- Oldtimer: Dürfen meist nur privat genutzt werden und sind entsprechend steuerlich speziell zu behandeln.
- Luxusfahrzeuge: Ab einem Fahrzeugwert von CHF 120’000 (exkl. MWST) verlangen einige Kantone erhöhte Privatanteile (12–16 %). Für die MWST gilt weiterhin die Pauschale von 10,8 % jährlich.
Dokumentationspflicht
Eine saubere Trennung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung ist entscheidend. Ein Bordbuch oder ein gleichwertiger Nachweis wird von der ESTV zunehmend eingefordert und schützt Unternehmen bei allfälligen Kontrollen.
Auswirkungen auf Unternehmen und Mitarbeitende
Für Unternehmen:
- Die Wahl zwischen Kauf, Leasing oder Poolfahrzeug beeinflusst direkt die Steuer- und MWST-Abrechnung.
- Der volle Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird.
- Sorgfältige Führung der Bordbücher und korrekte Deklaration im Lohnausweis sind unerlässlich.
Für Mitarbeitende:
- Die private Nutzung eines Firmenwagens erhöht den steuerbaren Lohn.
- Beteiligungen an Anschaffung oder Unterhalt werden als separater steuerbarer Umsatz behandelt.
Fazit
Geschäftsfahrzeuge bieten Unternehmen grosse Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältige steuerliche und mehrwertsteuerliche Planung. Die pauschale Regelung von 0,9 % pro Monat erleichtert die Abrechnung, gilt jedoch nur bei überwiegend geschäftlicher Nutzung. Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor späteren Nachbelastungen.
Praxistipps
- Prüfen Sie vor der Anschaffung eines Geschäftsfahrzeugs die steuerlichen Auswirkungen und dokumentieren Sie die Nutzung lückenlos.
- Nutzen Sie die Pauschalregelung nur bei überwiegend geschäftlicher Nutzung – andernfalls ist eine Vollkostenrechnung erforderlich.
- Für Elektrofahrzeuge gelten dieselben steuerlichen Regeln wie für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
- Ein korrekt geführtes Bordbuch ist entscheidend für den Nachweis gegenüber der Steuerbehörde.
- Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Treuhandexperten beraten, um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.