Ferien­kürzung durch Arbeit­geber

Wann ist es erlaubt?

Es gibt verschiedene Gründe für eine Abwesenheit bei der Arbeit, wie Krankheit, Militärdienst oder Schwangerschaft. Bei längeren Absenzen können jedoch die Ferien gekürzt werden. Es gibt dabei drei unterschiedliche Fälle zu berücksichtigen:

  1. Selbstverschuldete Abwesenheit: Bei selbstverschuldeter Abwesenheit, wie unentschuldigtes Fehlen oder ein Unfall durch Extremsport oder Alkohol, kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch für jeden Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel kürzen. Beispiele hierfür sind das "Blaumachen" oder Unfälle, die durch unverantwortliches Verhalten verursacht werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer verantwortungsbewusst handeln und unentschuldigtes Fehlen vermieden wird.
  2. Unverschuldete Verhinderung: Ist die Abwesenheit unverschuldet, beispielsweise wegen Krankheit oder Militärdienst, können die Ferien ab einer Abwesenheit von zwei Monaten um je einen Zwölftel pro Monat gekürzt werden. Der erste Monat gilt als Karenzfrist und wird nicht mit einbezogen. Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit verlängert sich die Karenzfrist entsprechend. Diese Regelung berücksichtigt, dass Arbeitnehmer für Ereignisse, die auserhalb ihrer Kontrolle liegen, wie ernsthafte Erkrankungen oder Pflichtdienst, nicht zusätzlich bestraft werden sollen. Eine ausgewogene Berücksichtigung der Rechte und Pflichten beider Parteien ist hier entscheidend.
  3. Schwangerschaft: Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft länger als zwei Monate ihrem Arbeitsplatz fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten Monat und für jeden weiteren vollen Monat um je einen Zwölftel zu kürzen. Während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen dürfen die Ferien jedoch nicht gekürzt werden. Diese Regelung schützt die Rechte der werdenden Mütter und sorgt gleichzeitig für eine faire Handhabung der Ferienansprüche.

Eine Kürzung des Ferienanspruchs kann erst erfolgen, wenn die Abwesenheit (oder alle Abwesenheiten zusammengerechnet) mindestens zwei Monate beträgt. Im Falle einer Schwangerschaft gilt dies ab einer Abwesenheit von drei Monaten. Der erste Monat (bei Schwangerschaft die ersten zwei Monate) bleibt dabei unberücksichtigt und führt nicht zu einer Kürzung. Ab dem zweiten Monat (bei Schwangeren ab dem dritten Monat) wird der jährliche Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel reduziert. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur längere Abwesenheiten, die die Arbeitsleistung erheblich beeinflussen, zu einer Kürzung der Ferienansprüche führen.

Die Berechnung der Kürzung geht einfacher, wenn man davon ausgeht, dass jeder Monat 30 Tage dauert. An diese Zeit nicht angerechnet werden darf der Mutter- respektive der Vaterschaftsurlaub. Ebenfalls nicht möglich ist eine Ferienkürzung bei Betreuungs- oder Adoptionsurlauben. Diese besonderen Urlaubsarten sind gesetzlich geschützt und dürfen die Ferienansprüche der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.

Die Rechtsprechung

Im Falle eines nicht vollendeten Dienstjahrs, etwa wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde, wird die Ferienkürzung gemäss Bundesgericht wie für ein vollständiges Dienstjahr berechnet. Bei Arbeitsverhinderungen, die sich über zwei Dienstjahre erstrecken, muss die Kürzung des Ferienanspruchs für jedes Dienstjahr separat berechnet werden. Dies geht aus einem nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts von September 1998 hervor.

Wichtig ist, dass Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge oder Einzelarbeitsverträge für die Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelungen enthalten können. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher immer die spezifischen Regelungen ihres Arbeitsvertrags oder der geltenden Tarifverträge überprüfen, um sicherzustellen, dass die geltenden Bestimmungen korrekt angewendet werden.

Beispiele zur Veranschaulichung

  1. Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer ist im gleichen Dienstjahr während 15 Wochen in der Rekrutenschule (RS) und 3 Wochen krank. Insgesamt fehlt er somit 18 Wochen (126 Kalendertage) ohne eigenes Verschulden bei der Arbeit.
    Berechnung: Der erste Monat (à 30 Tage) berechtigt zu keiner Kürzung. Die restlichen 96 Tage ergeben drei volle Monate. Der Ferienanspruch kann somit um 3/12 (3 x 1,67 = 5 Tage) gekürzt werden.

  2. Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer ist im gleichen Dienstjahr vom 1. Mai bis 10. September 50 Prozent krankgeschrieben.
    Berechnung: Er ist also mehr als zwei volle Monate abwesend: (132 x 50%): 30 = 2,2). Davon ist ein Monat Karenz abzuziehen. Sein jährlicher Ferienanspruch kann um einen Zwölftel gekürzt werden, also um 1,67 Tage, wenn er Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr hat.

Diese Beispiele zeigen, wie die Regelungen zur Ferienkürzung in der Praxis angewendet werden können und verdeutlichen die Bedeutung einer sorgfältigen Berechnung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Fazit

Ob der Arbeitgeber eine Kürzung der Ferien vornehmen darf, hängt davon ab, ob die Abwesenheit selbstverschuldet, unverschuldet oder aufgrund einer Schwangerschaft erfolgt ist. Eine klare Unterscheidung und die Kenntnis der entsprechenden Regelungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte und Pflichten beider Parteien zu wahren.