AHV 21: Neues Referenzalter für Frauen ab 2025

Was sich für Arbeitgeber ab 2025 ändert.

AHV 21: Erhöhung des Referenzalters für Frauen ab 2025

Mit der Reform AHV 21 hat die Schweiz einen wichtigen Schritt zur Stabilisierung der Altersvorsorge getan. Die Vorlage wurde am 25. September 2022 vom Stimmvolk angenommen und ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Während einige Anpassungen bereits umgesetzt sind, startet der zentrale Teil der Reform – die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen – erst Anfang 2025.

Anpassung des Referenzalters für Frauen

Ab dem 1. Januar 2025 steigt das Referenzalter für Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr, bis 2028 die Angleichung an das Männerreferenzalter von 65 Jahren erreicht ist.

  • 2025: Jahrgang 196164 Jahre und 3 Monate
  • 2026: Jahrgang 196264 Jahre und 6 Monate
  • 2027: Jahrgang 196364 Jahre und 9 Monate
  • 2028: Jahrgang 196465 Jahre (gleich wie Männer)

Ein Beispiel: Hat Frau Müller ihr bisheriges Referenzalter von 64 Jahren am 14. Juni 2024 erreicht, kann sie neu erst per 1. Oktober 2024 in den Ruhestand treten. Die Anpassung gilt auch für die berufliche Vorsorge (2. Säule), wobei einzelne Pensionskassen tiefere Altersgrenzen vorsehen können – jedoch nicht unter 58 Jahren.

Auswirkungen für Arbeitgeber

Diese Änderungen sollten frühzeitig in den internen Richtlinien, HR-Systemen und Payroll-Prozessen berücksichtigt werden. Die erste Erhöhung des Referenzalters betrifft bereits Frauen, die im Jahr 2025 pensioniert werden, und erfordert entsprechende Anpassungen in den Personal- und Lohnadministrationen.

Rentenzuschlag und tiefere Kürzungssätze für die Übergangsjahrgänge

Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969) sieht die Reform besondere Ausgleichsmassnahmen vor:

Rentenzuschlag:
Wer ihre Rente nicht vorzeitig bezieht, erhält einen monatlichen Zuschlag, der lebenslang ausbezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach Jahrgang, Beitragsdauer und durchschnittlichem Einkommen. Der Zuschlag wird nicht plafoniert und bleibt auch bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen unberücksichtigt.

Vorbezug mit tieferen Kürzungssätzen:
Ein Vorbezug der Rente bleibt ab dem 62. Altersjahr möglich. Die Kürzung fällt jedoch milder aus als bisher. Die konkreten Kürzungssätze hängen vom Einkommen und der Dauer des Vorbezugs ab. In der 2. Säule gelten die jeweiligen Regelungen der Pensionskassen – insbesondere bei Teilpensionierungen oder Aufschüben.

Fazit

Die Umsetzung der AHV-21-Reform bringt für Arbeitgeber wie auch für Versicherte eine Reihe von Anpassungen mit sich. Es lohnt sich, frühzeitig zu prüfen, ob interne Prozesse, Reglemente und Systeme auf dem neuesten Stand sind.