AHV 21: Änderungen 2024
Mit der Reform AHV 21 wird die Alters- und Hinterlassenenversicherung langfristig stabilisiert. Die Vorlage wurde am 25. September 2022 vom Stimmvolk angenommen und ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Während die Erhöhung des Referenzalters für Frauen erst ab 2025 erfolgt, treten bereits im Jahr 2024 wichtige Neuerungen in Kraft – mit unmittelbaren Folgen für Arbeitgeber.
Wichtige Änderungen ab 2024
Mit dem Inkrafttreten der Reform am 1. Januar 2024 wurde nicht nur die Mehrwertsteuer leicht erhöht, sondern auch der Begriff «Rentenalter» in allen Sozialversicherungszweigen durch «Referenzalter» ersetzt. Gleichzeitig schafft die Reform mehr Flexibilität beim Renteneintritt und neue Anreize, auch nach Erreichen des Referenzalters weiterzuarbeiten.
Neu können Altersguthaben vorzeitig bezogen oder aufgeschoben werden. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann zudem entscheiden, ob die Geringfügigkeitsgrenze (bisher 1’400 CHF/Monat bzw. 16’800 CHF/Jahr) weiterhin angewendet werden soll. Unter bestimmten Bedingungen können nach dem Referenzalter geleistete Beiträge künftig bei der Berechnung der Altersleistungen berücksichtigt werden.
Änderung der De-minimis-Schwelle
Bisher mussten Personen, die das Referenzalter erreicht hatten, auf Einkommen unter 1’400 Franken pro Monat keine AHV-Beiträge bezahlen. Ab 2024 gilt neu: Arbeitnehmende können wählen, ob sie auf den gesamten Lohn oder nur auf den Betrag über der De-minimis-Schwelle Beiträge entrichten möchten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, betroffene Mitarbeitende spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters zu informieren. Erfolgt keine Mitteilung, können die Beiträge weiterhin auf dem gesamten Lohn berechnet werden. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig das Gespräch mit den Mitarbeitenden zu suchen, um administrative Korrekturen zu vermeiden.
Vorbezug oder Aufschub der AHV-Rente
Neu bietet die AHV21-Reform deutlich mehr Flexibilität beim Rentenbezug. Die Altersrente kann künftig teilweise (zwischen 20 % und 80 %) vorbezogen oder aufgeschoben werden. Für Männer gilt diese Regelung ab 63 Jahren, für Frauen der Übergangsjahrgänge (1961–1969) bereits ab 62 Jahren.
Auch der Rentenbezug in Monatsintervallen ist neu möglich – bisher war nur der Bezug oder Aufschub für ganze Jahre erlaubt. Wer sich für eine flexible Altersteilzeit entscheidet, muss dies auch in der Lohnabrechnung berücksichtigen, da sich das Arbeitsverhältnis anteilig fortsetzt.
Weitere Anpassungen
Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen und das flexible Rentenalter werden in der 1. und 2. Säule harmonisiert. Pensionskassen sind künftig verpflichtet, mindestens drei Stufen beim Vorbezug oder Aufschub anzubieten (bei Kapitalbezug maximal drei Stufen). Arbeitgeber sollten ihre Pensionskassenreglemente prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Abgesehen von der Beitragserhöhung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Referenzalters ergeben sich keine weiteren wesentlichen Änderungen in anderen Bereichen der Sozialversicherung, die zusätzliche Arbeitgeberpflichten auslösen würden.
Fazit
Auch wenn die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen erst 2025 beginnt, sollten Arbeitgeber bereits jetzt prüfen, ob ihre internen Prozesse, Mitarbeiterhandbücher und Reglemente auf dem aktuellen Stand sind. Eine frühzeitige Vorbereitung erleichtert die Umsetzung und verhindert spätere Korrekturen.