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Ablauf Gründung

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Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den am häufigsten gewählten Rechtsformen in der Schweiz. Charakteristisch für sie ist die auf das Geschäftsvermögen beschränkte Haftung. Das macht die AG auch für kleinere Unternehmen zu einer attraktiven Alternative. Jedoch gibt es bei der Gründung einer Aktiengesellschaft einiges zu beachten. Was genau, erfahren Sie im folgenden Text, zudem empfehle ich Ihnen in Vorbereitung Ihrer Gründung die Artikel 620-763 im Obligationenrecht zur Kenntnis zu nehmen.

Anleitung zur Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Sie haben sich umfassend über die Pros und Kontras einer Aktiengesellschaft als Unternehmensstruktur informiert und sich dazu entschlossen, Ihre eigene AG zu initiieren? Die folgenden Abschnitte leiten Sie detailliert durch den Vorprozess Ihrer Unternehmensgründung und sorgen dafür, dass Sie alle relevanten Aspekte berücksichtigen.

Der Firmenname

Die Auswahl der passenden Firmierung sollte keinesfalls unterschätzt werden. Unzureichende Überprüfungen des Firmennamens können sowohl unternehmensrechtliche als auch markenrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen, die oftmals erhebliche finanzielle Belastungen verursachen. Es ist daher ratsam, den gewünschten Firmennamen durch einen Experten überprüfen zu lassen oder ihn mit zefix.ch abzugleichen. Des Weiteren sollten der Symbolwert und das Image, das ein spezifischer Name repräsentiert, bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Das Gründungskapital

Das Mindestkapital zur Errichtung einer Aktiengesellschaft liegt bei 100.000 CHF, wobei zur Zeit der Gründung mindestens 50.000 CHF oder 20 Prozent des Gesellschaftskapitals eingezahlt sein müssen. Das Gründungskapital kann entweder in bar – in diesem Fall ist eine Bestätigung der Kapitaleinzahlung durch eine Bank notwendig – oder in Form von Sachleistungen beigesteuert werden. Im Fall der Sachleistungen zieht man zur Überprüfung des Wertes der Sachgüter einen Revisor hinzu.

Erstellung der Gründungsdokumente

Die Errichtung einer Aktiengesellschaft erfordert das Verfassen von Gründungsbeschlüssen und Statuten für das Unternehmen. Die Gründungsurkunde legt die essenziellen Bestimmungen bezüglich der Organisation, des Vermögens und des Zwecks der Aktiengesellschaft fest. Hierzu zählen etwa die Unternehmens- und Verwaltungsstrukturen sowie die Höhe des Aktienkapitals. Gemäss Art. 626 des Obligationenrechts müssen die gesetzlich geforderten Statuten folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. Firmensitz
    Firma und Gesellschaftssitz,
  2. Firmenzweck
    Zweck der Gesellschaft,
  3. Vertretung
    Vertretungsbefugnisse der AG-Organe,
  4. Aktienkapital
    Höhe des Aktienkapitals,
  5. Nennwert
    Anzahl, Nennwert und Art der Aktien,
  6. Generalversammlung
    Einberufung der Generalversammlung und Stimmrecht der Aktionäre,
  7. Revision
    Verwaltungs- und Revisionsorgane,
  8. Bekanntmachung
    Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

Neben der Gründungsurkunde und den Statuten müssen auch Gründungsvollmachten, eine Lex Friedrich-Erklärung (Lex Koller) und eine KMU-Erklärung (Verzicht auf eine Revisionsstelle) erstellt werden.

  • Die Eintragung ins Handelsregister
    Sobald alle relevanten Dokumente vorhanden sind, müssen alle Personen, die zeichnungsberechtigt für Ihre AG sind, im Kontext der Gründung ihre Unterschriften beglaubigen lassen. Die öffentliche Beurkundung wird daraufhin durch einen Notar eingeleitet.
  • Dann können Sie die Aktiengesellschaft bei der zuständigen kantonalen Handelsregisterbehörde registrieren lassen. Damit sind Sie auch offiziell bereit und können Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Vor- und Nachteile einer AG

Vorteile

Haftung:
Aktionäre haften nur für ihren Anteil am Aktienkapital. Achtung: Die Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) kann allenfalls mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn fahrlässiges oder strafbares Handeln vorliegt.

Publizität:
Besitzverhältnisse nicht öffentlich (kein Handelsregister-Eintrag der Aktionäre). Erleichterter Verkauf der Gesellschaft möglich.

Sozialleistungen:
Mitarbeitende Aktionäre gelten als Angestellte und sind obligatorisch sozialversichert.

Firmenname:
Geschäftsname frei wählbar.

Steuern:
Steuerprogression kann durch die Spaltung des Gewinns gebrochen werden. Kapitalgewinne sind steuerfrei.

Einflussnahme Gründer möglich:
Stimmrechtsaktien, Vinkulierung, Streuung der Aktien im eigenen Umfeld.

Nachteile

Kapital:
Höheres Mindestkapital (CHF 100'000) als bei GmbH erforderlich.

Gründung:
Aufwändige Formalitäten, hohe Kosten.

Doppelbesteuerung:
Doppelbesteuerung auf Ertrag und Kapital der AG sowie Einkommen (Dividende) und Vermögen der Aktionäre.

Strenge Bilanzierungsvorschriften:
gesetzliche Reserven, Massnahmen bei Überschuldung etc.

Hoher Verwaltungsaufwand:
Protokolle, Geschäftsberichte, Buchführung, Generalversammlung, Steuerformulare, Revisionsstelle etc.

Treuhandbüro Luzern

Die Pflichten -
zur Gründung einer AG.

Was es sonst noch bei der Gründung einer AG – zu beachten gilt.

Wichtige Pflichten:

  • Eintrag ins Handelsregister.
  • Gewinn- und Kapitalsteuer als Unternehmen sowie Einkommens- und Vermögenssteuer für die Aktionäre.
  • Verpflichtung zur Buchführung und Rechnungslegung – Darstellung der wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens.

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Aufbewahrungspflicht

Nach der Eintragung in das Handelsregister ist Ihr Unternehmen aufbewahrungspflichtig: Alle buchungs- und steuerrelevanten Belege wie Jahresabschluss, Jahresbericht oder Buchhaltung sind in der Schweiz in der Regel 10 Jahre, im Kanton Zürich sogar 15 Jahre aufzubewahren..

Sozialversicherungen

Als AG haben Sie sich eigenständig um alle Aspekte der Sozialversicherungen wie AHV/IV, ALV usw. zu kümmern.

Mehrwertsteuerpflicht

Ab einem Umsatz von CHF 100'000: Abführung der Mehrwertsteuer.

Revision

Prüfungspflicht – optional für den Fall, dass Sie im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Vollzeitbeschäftigte haben.

Wohnsitz in der Schweiz

Mindestens einer der Gesellschafter muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Rückstellungen

Bildung von Rücklagen (nur, wenn ein Gewinn erzielt wurde). 5 % des Gewinns der ersten Geschäftsjahre müssen den Rücklagen zugewiesen werden, bis die Gesamtrücklagen des Unternehmens 20 % des Aktienkapitals erreichen.

Bei der Gründung Ihrer AG begleite ich Sie an Ihr Ziel!

Wie kann ich Sie mit meiner Erfahrung und Expertise bei Ihrem wirtschaftlichen Schritt in die Selbständigkeit unterstützen? Ich berate Sie gern und zeige Ihnen Schritt für Schritt den Ablauf zur AG Gründung in wenigen Schritten.

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Suter Treuhand